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Landtag / Aufgaben
Aufgaben
Arbeit des Landtages
Kompetenzen des Landtages
Aufgaben des Landtagspräsidenten
Arbeit des Landtages
Mehr als drei Abgeordnete einer Partei bilden einen Klub
(sonst ist es eine Fraktion), dem auch bestimmte Rechte zukommen. Hier
werden die Geschäftsstücke intern beraten und diskutiert, um
mit einer abgestimmten Meinung, Anregungen, Fragen und Anträgen bereits
im Ausschuss die Erledigung voranzutreiben bzw. bei gegensätzlichen
Auffassungen der Klubs wenn möglich einen Kompromiss zu erarbeiten.
Die Klubs verfügen über eine eigene Organisation mit entsprechenden Hilfsmitteln für die Abgeordneten. In Niederösterreich hat -
erstmals in ganz Österreich - jeder Abgeordnete ein Arbeitszimmer.
Zur Vorberatung der Verhandlungsgegenstände wählt
der Landtag Ausschüsse (z.B. für Kultur-, Landwirtschafts-,
Verfassungs-, Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten), in denen die Parteien
anteilsmäßig vertreten sind. Den Ausschüssen werden die
Geschäftsstücke vom Präsidenten des Landtages zugewiesen.
Zu den Ausschüssen können auch Experten usw. eingeladen werden.
Zur Beratung besonders diffiziler Detailprobleme kann der Ausschuss einen (kleineren) Unterausschuss einsetzen, der ihm einen Vorschlag
unterbreitet. Abschluss der Arbeit im Ausschuss ist ein Antrag
an den Landtag, das Geschäftsstück in einer bestimmten Weise
zu erledigen, also z.B. anzunehmen oder abzulehnen oder abgeändert
anzunehmen oder einen Bericht zur Kenntnis zu nehmen usw.
Im Landtag werden die Geschäftsstücke erledigt,
d.h. auf Antrag der Ausschüsse und nach entsprechender Debatte die
endgültigen Beschlüsse gefasst. Auch im Landtag ist noch
die Änderung eines Antrages möglich. Dringlichkeitsanträge
werden ohne Vorberatung in einem Ausschuss verhandelt. Bei der Abstimmung
genügt im Allgemeinen einfache Mehrheit.
In einer "Aktuellen Stunde" können im Landtag aktuelle Probleme
diskutiert werden, ohne dass Beschlüsse gefasst werden.
Die Sitzungen des Landtages sind grundsätzlich öffentlich.
Von jeder Landtagssitzung wird ein Protokoll (Sitzungsbericht)
angefertigt. Darin werden alle Reden, Anträge, Abstimmungsergebnisse
usw. detailliert festgehalten. Es ist dies für die Abgeordneten selbst
eine wertvolle Hilfe bei ihrer Arbeit, später aber auch für die
Geschichtsschreibung und Forschung eine sehr wichige Quelle. Diese Sitzungsberichte
sind allgemein zugänglich.
Die vom Landtag beschlossenen Gesetze werden im NÖ Landesgesetzblatt kundgemacht.
Alle geltenden Landesgesetze sind im Rechtsinformationssystem (RIS) abfragbar.
Kompetenzen des Landtages
Die Österreichische Bundesverfassung bestimmt, für welche Angelegenheiten der Bund
und für welche das Land zuständig ist. Alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich zur
Bundessache erklärt wurden, fallen in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder. Der
Landtag übt die Gesetzgebung des Landes, einschließlich der Verfassungsgesetzgebung,
aus.
- In die Regelungsbefugnis des Landtages fallen zum Beispiel: Gemeindeorganisation,
Organisation der Landesbehörden, Kindergartenwesen, Natur- und Landschaftsschutz,
Baurecht, Raumplanung, Wohnbauförderung, Abwasser- und Abfallbeseitigung, Straßenwesen
(ausgenommen Bundesstraßen), Grundverkehr mit land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken, Ausländergrundverkehr, Jagd und Fischerei, Sport, Schischul- und
Bergführerwesen, Sozialhilfe und Behindertenfürsorge, Katastrophenhilfe und
Rettungswesen, Kulturförderung, Landwirtschaftsförderung und Spitalswesen.
- Der Landtag wählt seine Organe (Präsident usw.) und die Landesregierung.
- Der Landtag kontrolliert die Landesregierung (z.B. durch Anfragen oder die
Aufforderung zur Vorlage eines Berichtes. Er kann auch dem Landesrechnungshof
Prüfungsaufträge erteilen.).
- Der Landtag entsendet die Vertreter des Landes in den Bundesrat (derzeit
12).
- Der Landtag vertritt wichtige Angelegenheiten der Bevölkerung gegenüber dem
Bund.
- Verhandungsgegenstände im Landtag können sein:
- Anträge von Abgeordneten (Selbständige Anträge und Dringlichkeitsanträge)
- Anträge von Ausschüssen
- Initiativen der Landesbürger und der Gemeinden
- Vorlagen der Landesregierung
- Berichte der Rechnungshöfe (Land und Bund)
- Berichte der Volksanwaltschaft
- Berichte der Landesregierung
- Vereinbarungen des Landes mit dem Bund oder mit anderen Ländern
- Einsprüche gegen Gesetzesbeschlüsse
- Anfragen und Anfragebeantwortungen
- Eingaben an den Landtag
- Zu jedem Verhandlungsgegenstand können auch Resolutionsanträge eingebracht
werden.
Aufgaben des Landtagspräsidenten
-
Vorsitz im Landtag (abwechselnd mit 2. und 3. Präsidenten)
-
Vollziehung der Geschäftsordnung des Landtages (sie enthält auch
zahlreiche Bestimmungen die außerhalb der Landtagssitzungen zu beachten
sind)
-
Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens eines Gesetzesbeschlusses
-
Vorsitz in der Präsidentenkonferenz (gemeinsam mit 2. und 3. Präsidenten)
-
Vorsitz in der Präsidialkonferenz (die Präsidenten beraten gemeinsam
mit den Klubobmännern und Fraktionsvorsitzenden die Fragen der Arbeit
im Landtag, z.B. Sitzungstermine)
-
Vertretung des Landtages und seiner Ausschüsse nach außen (insbesondere
im Verkehr mit der Landesregierung usw.)
-
Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus (z.B. durch Tod), so betraut
der Präsident bis zu einer Neuwahl ein anderes Mitglied der Landesregierung
mit dessen Agenden.
Geschäftsstelle des Landtages ist die Landtagsdirektion.
An der Spitze der Landtagsdirektion steht Landtagsdirektor Wirkl.Hofrat
DDr. Karl Lengheimer.
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